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3/13/2010

DIE POLIZEIVERORDNUNG ZUR REGELUNG DES BADEWESENS VOM 10. JULI. 1942

Auf Grund der Verordnung über die Polizeiverordnung der Reichsminister vom 14. November 1938 (Reichsgesetzbl. 1 S. 1582) wird folgendes verordnet:
§1
(1) Das öffentliche Baden (Wsser-, Luft- und Sonnenbaden) ist, soweit nicht die §§ 2 und 3 Ausnahmen zulassen, nur in Badebekleidung gestattet.
(2) Das Baden gilt als öffentlich, wenn die Badenden Badeanstalten oder Badegelände aufsuchen, zu denen jedermann Zutritt erhält, oder wenn an Wegen oder auf Geländen, die jedermann zugänglich sind oder eingesehen werden können, frei gebadet wird.
§2
Die Vorschrift des § 1 gilt nicht für Kinder bis zum Alter von sechs Jahren.
§3
Einzelne Personen oder Personengruppen gleichen oder verschiedenen Geschlechts dürfen auch öffentlich nackt baden, wenn sie unter den gegebenen Umständen annehmen können, daß sie von unbeteiligten Personen nicht gesehen werden, insbesondere auf einem Gelände, das hierzu freigegeben worden ist.
§4
(1) Die Badenden haben jedes Verhalten zu unterlassen, das geeignet ist, das gesunde und natürliche Volksempfinden zu verletzen.
(2) Eine Verletzung das gesunden und natürlichen Volksempfindens liegt nicht vor, wenn die Beschwerden eine offensichtlich lebensfremde oder grundsätzlich gegnerische Einstellung erkenn n lassen.
§5
Wer vorsätzlich oder fahrlässig dieser Polizeiverordnung zuwiderhandelt, wird mit Geldstrafe bis zu 150,- RM oder mit Haft bis zu zwei Wochenbestraft.
§6
Die Preußische Badepolizeiverordung vom 18. August 1932 (Preuß. Gesetzsamml. S. 280) in der Fassung vom 28. September 1932 (Preuß. Gesetzsamml. S.324) und vom 3. März 1933 (Preuß. Gesetzsamml. S.38) sowie die entsprechenden Vorschriften der übrigen Länder warden aufgehoben. Weitere badepolizeiliche Vorschriften treten insoweit außer Kraft, als sie zu dieser Polizeiverordnung im Widerspruch stehen.


Berlin, den 10. Juli 1942
Der Reichsminister des Innern

(Source: FKK August 1953)

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